Allgemeine
Herstellungs- und Lieferbedingungen vom 1. Juni 1999
des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs
1 ALLGEMEINES
1.1 Die allgemeinen Auftrags- und Lieferbedingungen des Fachverbandes der
Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs gelten für alle
Auftragsproduktionen, ausgenommen für die Herstellung von Werbefilmen. Sie sind
grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert und sind
wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages.
Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des
Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung
zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als Sie nicht den Bestimmungen
des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Eine rechtliche Bindung des Produzenten tritt nur durch die firmenmäßige
Bestätigung des Anbotes/Auftrages (Bestätigung per Fax ist zulässig) oder die
Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw.
der Auftragsbestätigung werden die Allgemeinen Auftrags- u. Lieferbedingungen
akzeptiert.
1.2 Die Herstellung des Filmwerkes, gleichgültig auf welchem Trägermaterial,
erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung
gestellten Drehbuches zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot
schriftlich niedergelegten Bedingungen. Die vom Produzenten oder in seinem
Auftrag erarbeiteten Treatments, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne und ähnliche
Unterlagen verbleiben in seinem geistigen Eigentum, soferne diese im Film keine
Verwendung finden oder soferne dafür kein Honorar vereinbart worden ist. Jede
Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung
bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Produzenten. Vom Auftraggeber
gelieferte Unterlagen können von diesem zurückverlangt werden.
1.3 Im Produktionsvertrag bzw. im akzeptierten Anbot ist bereits zu vermerken,
für welche Verbreitungsgebiete, Medien und Zeiträume das Filmwerk herzustellen
ist.
2 KOSTEN
2.1 Im vertraglich vereinbarten Preis sind sämtliche Herstellungskosten,
einschließlich einer vorführfähigen Erstkopie, sowie die Rechteeinräumung am
Filmwerk in dem gemäß Punkt 7.2 vorgesehenen Ausmaß enthalten.
2.2 Wetterbedingte Verschiebungen des Drehs (Wetterrisiko) sind üblicherweise in
den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende
Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.
2.3 Über die Herstellung eines Treatments oder Drehbuches kann ein gesonderter
Vertrag abgeschlossen werden. Der in diesem Vertrag vereinbarte Preis ist vom
Auftraggeber auch dann zu entrichten, wenn er das Treatment oder Drehbuch nicht
verfilmen läßt, bzw. vom Auftrag zurücktritt.
Wird ein Drehbuch vom Auftraggeber bzw. ein vorbestehendes Filmwerk vom
Auftraggeber oder seinem Bevollmächtigten zur Verfügung gestellt, ist die volle
Rechtsübertragung an den Produzenten vorzunehmen.
2.4 Verlangt der Auftraggeber den Abschluß einer bestimmten Versicherung, so hat
er dies dem Produzenten spätestens bei Vertragsabschluß mitzuteilen und die
Kosten hiefür zu vergüten.
2.5 Der Auftraggeber trägt die Kosten für eventuell von ihm veranlaßte fachliche
Beratung.
3 HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN, LIEFERFRIST
3.1 Vor- bzw. Dreharbeiten beginnen frühestens nach Unterfertigung des
Produktionsvertrages bzw. des akzeptierten Anbotes.
3.2 Die künstlerische und technische Gestaltung des Werkes obliegt dem
Produzenten.
Der Produzent hat den Auftraggeber über Ort und vorgesehenen Ablauf der
Filmaufnahmen zu unterrichten.
3.3 Verlangt der Auftraggeber von der Abnahme des Films Änderungen der
zeitlichen Dispositionen, des Manus-kripts, des Drehbuches oder der bereits
hergestellten Filmteile, so gehen diese Änderungen zu seinen Lasten, soweit es
sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der Produzent
hat den Auftrag-geber unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser
Änderungen zu unterrichten.
3.4 Hat der Auftraggeber nach Abnahme des Films Änderungswünsche, so hat er dem
Filmhersteller die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. Der Produzent
ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige
Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits
genehmigten Drehbuch Änderungsvorschläge seitens des Produzenten, die zu
Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Herstellungspreis führen werden,
eingebracht werden, bedürfen sie der vorherigen schriftlichen Zustimmung des
Auftraggebers. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend
gemacht werden.
Die Länge des Filmwerkes ergibt sich aus dem Produktionsvertrag. Die Laufzeit
gilt als eingehalten, wenn die Schnittkopie nicht mehr als 5 % von der
vereinbarten Länge abweicht.
3.6 Falls vom Filmwerk fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation oder
Untertitelung hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu
treffen.
4 HAFTUNG
4.1 Der Produzent verpflichtet sich, ein technisch einwandfreies Produkt
herzustellen. Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, daß die Produktion eine
einwandfreie Ton- und Bildqualität aufweist.
4.2 Tritt bei der Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige
Herstellung unmöglich macht, so hat der Produzent nur Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit zu vertreten.
Entsprechensdes gilt auch bei nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films. Die
Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitiger Fertigstellung des Films,
die weder vom Produzenten noch vom Auftrag-geber zu vertreten ist, berechtigt
den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen
zzgl.HU werden jedoch verrechnet.
4.3 Sachmängel, die vom Produzenten anerkannt werden, sind von ihm zu
beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers
oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der Produzent nach
fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlungen gesetzlichen
Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der
Produzent ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis
die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.
4.4 Der Produzent haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der
Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber das
Risiko der von ihm zur Verfügung gestellten Requisiten.
5 RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
5.1 Wurde der Produktionsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne
Verschulden des Produzenten vor Drehbeginn vom Auftrag zurück, ist diese
berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige HU und
den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
5.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 10 und 4 Tagen vor
Drehbeginn, ist der Produzent berechtigt, 2/3 der kalkulierten vom Auftraggeber
akzeptierten Nettokosten zuzüglich HU und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung
zu stellen.
5.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 3. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen
Drehbeginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in
Rechnung gestellt.
6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
6.1 Soferne nicht anderes vereinbart ist, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
1/3 bei Auftragserteilung
1/3 bei Drehbeginn
1/3 bei Lieferung der Erstkopie
Bei Auftragsproduktionen unter Euro 5.000,-- gilt
1/2 bei Auftragserteilung
1/2 bei Lieferung der Erstkopie
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in der Höhe der
Sekundärmarktrendite plus 3 % ab Fälligkeit berechnet.
7 URHEBERRECHTE, VERWERTUNGSRECHTE
7.1 Das Filmwerk wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom Filmproduzenten
akzeptierten Drehbuches hergestellt. Der Produzent verfügt gem. § 38/1 Urh.G.
über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn
sie bei einer Verwertungsgesell-schaft liegen), insbesondere die zur
Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-,
Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes
von ihm verwaltet werden.
7.2 Im Produktionsvertrag ist zu vereinbaren, welche Nutzungsrechte an dem
fertigen Werk dem Auftraggeber nach vollständiger Bezahlung der
Produktionskosten in welchem Umfang (räumlich, zeitlich) eingeräumt werden.
7..3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur
Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige
Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton,
soferne sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten
werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der
entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen.
Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.
7.4 Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich damit einverstanden zu sein, daß die
gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden
Verwertungsgesellschaften vom Produzenten vorgenommen werden.
7.5 Zur Sicherung der urheberrechtlichen Verwertungsrechte verbleibt das
Ausgangsmaterial (Bild und Ton), insbesondere Negative, Masterband und ebenso
das Restmaterial beim Produzenten.
7.6. Der Produzent verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des
gelieferten Werkes - fachgerecht gegen Kostenersatz zu lagern. Die
Aufbewahrungsfrist beträgt bei Fernsehproduktionen sieben Jahre, bei allen
übrigen Auftragsproduktionen fünf Jahre.
Vor Ablauf der jeweiligen Frist hat der Auftraggeber bzw. sein Bevollmächtigter
schriftlich die Dauer einer weiteren Aufbewahrung zu fordern. Bezüglich der
Kostenabgeltung dieser zusätzlichen Aufbewahrung ist entsprechend der
Richtlinien des Fachverbandes der Audiovisions- und Filmindustrie Österreichs zu
verfahren.
7.7 Mit der Ablieferung des Filmwerkes geht das Risiko für die Kopierunterlagen
an den Auftraggeber über, auch wenn das Filmwerk beim Produzenten oder bei einer
von ihm beauftragten Kopieranstalt gelagert wird.
8 SONSTIGE BESTIMMUNGEN
8.1 Der Titelvorspann und Nachspann ist als Teil des Drehbuches vom Auftraggeber
zu genehmigen.
8.2 Der Produzent ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als
Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk anläßlich von
Wettbewerben und Festivals sowie für die Eigenwerbung (Musterrolle) vorzuführen
oder vorführen zu lassen.
8.3 Falls mehrere Auftraggeber dem Produzenten den Auftrag für ein Filmwerk
erteilen, so ist bereits vor Drehbeginn schriftlich festzuhalten, welcher
Auftraggeber in Vollmacht der übrigen Auftraggeber gegenüber dem Produzenten
Erklärungen im Sinne der vorhergehenden Punkte abzugeben hat. Dies gilt
insbesondere für die Namhaftmachung jener Person, die für die Abnahme des
Filmwerkes verantwortlich zeichnet.
8.4 Soferne mehrere Koproduzenten Vertragspartner des Auftraggebers sind, gilt
die Bestimmung des Punktes 8.3 sinngemäß.
8.5 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Herstellungsbedingungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des
Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen
unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
8.6 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des Produzenten.
8.7 Für den Fall von Streitigkeiten wird als Gerichtsstand das am Hauptsitz des
Produzenten zuständige Gericht vereinbart. Dieses Gericht hat österreichisches
Recht zur Anwendung zu bringen
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